ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHLOSSER UND SCHMIEDE
Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Preise:
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Leistungsfristen und -termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Ö-Normen:
Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
Verrechnung:
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel zwei Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt fünf Prozent.
Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiemit darauf hingewiesen, daß bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabstermin erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen:
Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich zu berechnen; hiedurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.
Gewährleistung:
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder nur für den Auftragnehmer mit einem, im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelfreiem Zustand oder zur Schwere der Vertragsverletzung und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Aufhebung) des Vertrages. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen bei Unternehmergeschäften, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Behelfsreparaturen:
Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, kann der Auftraggeber nur mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit rechnen.
Schadenersatz:
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat; diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden oder bei Schäden an Sachen, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen bzw. an denen er Arbeiten vorgenommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.